Satzung des Tennisclub Freckenfeld e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Freckenfeld e.V.“ (TC Freckenfeld e.V.) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landau eingetragen.
  2. Der TC Freckenfeld mit Sitz in Freckenfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

      (2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Freckenfeld e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§4 Neutralität

Der Verein ist unparteilich und überkonfessionell.

§5 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Pfalz e.V. und des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
  2. Die Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände verbindlich an.

§6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus

Aktiven Mitgliedern

Passiven Mitgliedern

Jugendlichen Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
  2. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich. Hat das Mitglied bei Eintritt in den Verein noch keine Aufnahmegebühr entrichtet, so wird eine solche – und zwar in der zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Höhe – fällig.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ernennung setzt besondere Verdienste um den Verein oder den Sport voraus. Sie haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds, aber nicht dessen Pflichten. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, ohne Ansehen seiner Person.

§8 Aufnahme des Mitglieds

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf besonderem Formblatt (Beitrittserklärung) zu beantragen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine Aufnahmesperre ausgesprochen und eine Warteliste angelegt werden, um eine Überbelegung der Plätze zu vermeiden. Die Warteliste wird nach zeitlicher Beantragung der Mitgliedschaft angelegt; es darf keine Person von ihrem Ansehen her bevorzugt aus dieser Liste aufgenommen werden.

§9 Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Dem passiven Mitglied steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nicht zu.
  3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht, nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch aktives Wahlrecht.

§10 Pflichten des Mitglieds

  1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
  3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§11 Beiträge des Mitglieds

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Neu aufgenommene aktive Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr; passive Mitglieder sind hiervon befreit.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Gebührenordnung fest.

§12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist, erfolgen.
  3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§13 Disziplinarmaßnahmen

Gegen ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, können – nach vorheriger  Anhörung – durch den Vorstand disziplinarische Maßnahmen (z.B. Spielsperre) oder eine Geldbuße bis zu max. 500,- Euro verhängt werden.

$14 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§15 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter, beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  4. Entgegennahme des Kassenberichtes des Vereins
  5. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  8. Festlegung der Vereinsbeiträge
  9. Veräußerungen und Anschaffungen im Wert von mehr als 10000,- Euro
  10. Satzungsänderungen
  11. Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
  12. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 1 Woche. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 15 Abs.1.
  13. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  14. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  15. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  16. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
  17. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  18. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  19. Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung, sowie über eine dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§16 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Schriftführer
  5. dem Schatzmeister
  6. dem Sportwart
  7. dem Jugendwart
  8. weiteren Beisitzern, deren Anzahl jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  9. Die unter (1) a) – d) genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im Sinne von § 26 Abs.2 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
  10. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sich aus dieser Satzung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ergibt.
  11. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
  12. Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.
  13. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.
  14. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  15. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§17 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – in jedem Fall jedoch zum 31.12. – die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

§18 Haftung

  1. Für die auf die Tennisanlage oder zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenstände, Kleidungsstücke, Sportgeräte, Wertsachen oder Geldbeträge haftet der Verein nicht.
  2. Die Benutzung der Tennisanlage erfolgt auf eigene Gefahr; der Verein haftet nicht für erlittene Sach- und Körperschäden.

§19 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder anderen Personen ist der   Gerichtsstand Kandel.

§20 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung ersetzt die Satzung der Gründungsversammlung vom 04.03.2001.

Der Verein wurde auf Grundlage der Satzung vom 04.03.2001 am 26.03.2001 unter der Nr. VR 2550 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.